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- 12.12.14: Energiemanagement - 2015 verpflichtend für den Spitzenausgleich
Energiemanagement - 2015 verpflichtend für den Spitzenausgleich
Ein lebendiges Energiemanagement wird durch Steuerentlastungen belohnt
Hamm, 12. Dezember 2014: Produzierende Unternehmen die den Spitzenausgleich beantragen, brauchen ab 2015 ein Energiemanagementsystem. In 2014 war die Aufnahme der Hauptenergieverbraucher noch ausreichend.
Im Dezember 2013 wurde das Gesetz zur Änderung des Strom- und Energiesteuergesetztes veröffentlicht. Das Gesetz sieht vor, dass ab 2013 der sogenannte Spitzenausgleich (§10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz) nur noch erstattet wird, wenn Unternehmen ein Energiemanagementsystem als Gegenleistung nachweisen.
Die Anforderungen an die Nachweisführung in der Übergangsphase 2013 waren ohne großen Aufwand für die Unternehmen umzusetzen.
In 2014 mussten die Unternehmen allerdings alle ihre Energieverbraucher aufnehmen und bewerten. Unternehmen, die sich erst im Winter 2014 mit dieser Aufgabe beschäftigt haben, waren unter großem Zeitdruck. Außerdem wurde es immer schwerer einen Termin für das erforderliche betriebliche Audit zu bekommen.
In 2015 gilt das Regelverfahren:
Für große Unternehmen bedeutet dies, dass ein Energiemanagementsystem nach der internationalen Norm DIN EN ISO 50001 eingeführt und testiert werden muss.
Kleine Unternehmen (KMU) müssen in 2015 Energieeffizienzmaßnahmen ausarbeiten und bewerten.
Für die Einführung eines lebendigen Energiemanagementsystems benötigt ein Unternehmen wenigstens einen Projektzeitraum von neun Monaten.
Erfolgsfaktoren sind eine funktionierende betriebliche Kommunikation, klare Strukturen in der Aufbauorganisation sowie die Schulung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen.
Eine „Last-Minute-Zertifizierung“ wird Ende 2015 daher nicht möglich sein.
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